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Neues Meldegesetz ab 01.11.2015
icon.crdate22.10.2015
Wir bitten um Beachtung!
Zum 01.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Dies löst das bisherige Melderechtsrahmengesetz, sowie die Landesmeldegesetze ab. Änderungen betreffen u.a. die Meldepflichten, die Melderegisterauskünfte und die Auskunftssperren mit den bedingten Sperrvermerken.
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die neue Regelung soll Scheinanmeldungen verhindern.
Aktuell muss das Beziehen einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde innerhalb einer Woche nach dem erfolgten Bezug der Wohnung gemeldet werden.
Ab dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person hierfür 2 Wochen Zeit gewährt. Bei Anmeldung des Wohnsitzes ist es erforderlich, neben den üblichen Dokumenten (Pässen) eine Wohnungsgeberbestätigung vorlegen.
Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht und reicht daher nicht aus!
Somit muss ab dem 01.11.2015 der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann. Das bedeutet, dass künftig bei jedem Einzug) für den Mieter eine Bestätigung des Wohnungsgebers (Vermieter) innerhalb dieses Zeitraumes auszustellen ist. In einigen Fällen ist auch bei Auszug (z.B. bei Wegzug ins Ausland, ersatzloser Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen.
Diese Wohnungsgeberbescheinigung haben wir zum Download auf unserer Homepage für Sie bereitgestellt.
Nur mit Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung kann eine Anmeldung bzw. Abmeldung im Bürgerbüro erfolgen!
Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte wie z.B. Hausverwaltungen. Wohnungsgeber können jedoch auch Wohnungseigentümer sein oder auch Hauptmieter, die Wohnungen oder Zimmer untervermieten. Dies bedeutet, dass Wohnungsgeber/Vermieter ab dem 01.11.2015 ihren Mietern eine solche Bestätigung ausstellen müssen!
Folgende Angaben muss eine Wohnungsgeberbestätigung enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters,
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
- die Anschrift der Wohnung
- die Namen der meldepflichtigen Personen.
Außerdem müssen Namen und die Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, erfasst werden.
Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.
Ronneburg, im Oktober 2015 Meldebehörde der Gemeinde Ronneburg