Archiv: Gemeinde Ronneburg

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Rathaus & Service
In der Gemeinde Ronneburg in Hessen
Archiv

Hauptbereich

Bekanntmachung des Wahltages und des Tages der Stichwahl sowie die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Ronneburg

icon.crdate28.03.2024

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Ronneburg

Bekanntmachung des Wahltages und des Tages der Stichwahl sowie die  Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Ronneburg

1. In der Gemeinde Ronneburg (Hessen) mit ca. 3.573 Einwohnern (Stand 31.12.2023) ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.
Die Besoldung erfolgt nach Besoldungsgruppe A 16 der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes gewährt.

Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 31. Oktober 2024.

Der derzeitige Stelleninhaber steht am 26.04.2024 im Kreistag des Main-Kinzig-Kreises zur Wahl des hauptamtlichen Kreisbeigeordneten. Diese Stelle ist zum 01.05.2024 zu besetzen. Vorbehaltlich der Wahl, deren Annahme und des damit erforderlichen Rücktritts von der hauptamtlichen Stelle des Bürgermeisters der Gemeinde Ronneburg endet dessen Amtszeit bereits vorzeitig zum 30.04.2024.

Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben; nicht wählbar ist, wer nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 3 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätzliche Informationen zu der Stelle können beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Ronneburg, Schulstr. 9, 63549 Ronneburg erfragt werden.

2. Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Ronneburg am 07. Juli 2024, eine evtl. Stichwahl am 21. Juli 2024 statt.

3. Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Ronneburg aufgefordert.

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und des § 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber eingereicht werden.

Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt dessen Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Tags der Geburt, Geburtsortes, Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Ist für die Bewerberin oder den Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.
Weist eine Bewerberin/ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge der Wahlleiterin nach, dass für sie/ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben (§ 46 KWG).

Ein Bewerber oder eine Bewerberin darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit ununterbrochen mit mindestens einer oder einem Abgeordneten in der Vertretungskörperschaft (Gemeindevertretung) der Gemeinde Ronneburg oder im hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande Hessen im Bundestag vertreten waren, müssen von der Vertrauensperson und ihrem Stellvertreter, die von der Nominierungsversammlung benannt worden sind, persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.

Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson dürfen dem Wahlausschuss weder als Beisitzerin oder Beisitzer noch als Stellvertreter angehören.

Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Hessischen Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter enthalten, die Ergebnisse der Abstimmung sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz enthalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Personen zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten bei der Wahl des Bürgermeisters in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft (Gemeindevertretung) von Gesetzes wegen Vertreter hat. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt haben.

Die Zahl der Vertreter/innen in der Gemeindevertretung Ronneburg beträgt 17 Mitglieder.

Die Wahlvorschläge sind während der allgemeinen Öffnungszeiten spätestens am Montag, 29. April 2024 bis 18:00 Uhr schriftlich (im Original) bei der Gemeinde Ronneburg, Wahlamt, Gemeindewahlleiter, Zimmer 7, Schulstr. 9, 63549 Ronneburg einzureichen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.

Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:

-    eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist,

-    eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt,

-    bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde,

-    ggfs. die erforderlichen 34 Unterstützungsunterschriften auf den amtlichen Formblättern mit den Wahlrechtsbescheinigungen der Gemeinde Ronneburg über die Wahlberechtigung der Unterzeichner/innen.

Ein Wahlvorschlag kann nach der Einreichung nur mit schriftlicher Zustimmung aller Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags zurückgenommen werden, so lang nicht über seine Zulassung entschieden ist.

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die zur Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen amtlichen Formblätter sind im Themenportal Wahlen des Landes Hessen unter wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/direktwahlen eingestellt und können auf elektronischem Weg von dort heruntergeladen werden.

Ausgenommen hiervon ist das Formular „DW Nr. 7 – Formblatt Unterstützungsunterschrift“, das von dem Gemeindewahlleiter auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Sofern ausdrücklich gewünscht, können auch alle weiteren Formblätter bei dem Gemeindewahlleiter in Papierform angefordert werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 29. April 2024, 18:00 Uhr einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Ronneburg, 28. März 2024


gez.:
Alex Schmidt
Gemeindewahlleiter